Hinweis: Der folgende Text gibt den Ablauf der öffentlichen Hauptverhandlung sowie der Urteilsverkündung in zusammenfassender und subjektiver Form aus Sicht des Autors wieder. Er beruht ausschließlich auf dem, was im Gerichtssaal öffentlich verhandelt, geäußert und verkündet wurde, sowie auf den persönlichen Eindrücken des Autors als Prozessbeobachter. Gedankliche Einordnungen, Fragen und Hypothesen sind ausdrücklich als solche zu verstehen und stellen keine Tatsachenbehauptungen dar. Soweit im Beitrag auf Schuldfeststellungen Bezug genommen wird, erfolgt dies ausschließlich im Zusammenhang mit dem vom Landgericht Dresden verkündeten Urteil. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Aktualisierung vom 2. Juni 2026: Der Beitrag wurde redaktionell überarbeitet. Maßgeblich ist ausschließlich die vorliegende Fassung.
Nach beinahe einem Jahr Verhandlung im Mordprozess Peter B. am Landgericht Dresden erging am 13. Mai 2026, dem 43. Verhandlungstag, der Urteilsspruch gegen Ramona B. und Claus T. Das Gericht sprach beide Angeklagte schuldig des gemeinschaftlichen Mordes und verurteilte sie jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Bei Ramona B. stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wie bereits die Verfahrenseröffnung fand auch der letzte Verhandlungstag im Saal N 1.05 statt. Hier gab es für die Zuschauer weniger Sitzplätze als im Schwurgerichtssaal N 1.82. Außerdem trennte Zuschauer und Verfahrensbeteiligte eine Glaswand, wodurch die Akustik aufgewertet wurde. Wer dort ins Mikrophon spricht, ist im Zuschauerraum einfach besser zu verstehen. Allerdings war das öffentliche Interesse so groß, dass einige Zuschauer keinen Sitzplatz bekamen und daher vor der Saaltür darauf hoffen mussten, dass vielleicht doch noch ein Platz frei wurde. Die meisten bereits Eingelassenen harrten jedoch die letzten vier Stunden dieser langen Hauptverhandlung aus, die am 2. Juni 2025 eröffnet worden war.
Bevor der Vorsitzende Richter jedoch das Urteil verkünden konnte, musste er noch einmal in die Beweisaufnahme eintreten. Eine Bemerkung von Rechtsanwalt Kaiser vom vorigen Verhandlungstag hatte das nötig gemacht. Heute saßen er und Rechtsanwalt Wilhelm gemeinsam auf der Seite der beiden Nebenkläger, Geschwister des Geschädigten. So beantragte Rechtsanwalt Kaiser, auch für den heutigen Tag als Nebenklagevertreter beigeordnet zu werden, was der Vorsitzende jedoch ablehnte, da die Beiordnung eines weiteren Nebenklagevertreters weder nötig noch geboten oder vorgesehen sei. Neue Beweise oder Beweisanträge wurden nicht vorgebracht. Daher schloss der Vorsitzende die Beweisaufnahme erneut nach wenigen Minuten. Eigentlich hätten die Schlussvorträge der Staatsanwältin sowie aller Verteidiger und Anwälte sowie die letzten Worte der Angeklagten nun noch einmal wiederholt werden müssen. Alternativ konnten sich alle Prozessbeteiligte jedoch auf ihre jeweiligen Wortmeldungen beziehen, wovon auch alle Gebrauch machten.
Das Urteil: Tenor und Kernaussage
Das Urteil im Namen des Volkes erging nach einer Beratungszeit der Kammer von etwa einer weiteren Stunde. Der Vorsitzende Richter sprach beide Angeklagte schuldig des gemeinschaftlich begangenen Mordes. Sowohl Ramona B. als auch Claus T. erhielten daher eine lebenslange Freiheitsstrafe. Bei der Hauptangeklagten stellte das Gericht zudem die besondere Schwere der Schuld fest. Das bedeutet, dass ihr die Möglichkeit, nach frühestens 15 Jahren aus der Haft entlassen werden zu können, sehr wahrscheinlich verwehrt bleibt.
Das Gericht war aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zweifelsfrei davon überzeugt, dass beide Angeklagte die zuvor abgestimmte Tat zum Vorteil finanzieller Art auf heimtückische Weise mit einem gemeingefährlichen Mittel begangen haben. Dem Mitangeklagten sei ein finanzieller Vorteil versprochen worden. Daraufhin habe er den Mercedes GLK besorgt, ihn am frühen Morgen des 27. September 2024 in unmittelbare Nähe des späteren Tatorts verbracht und der Hauptangeklagten kurz darauf zur Verfügung gestellt. Dabei sei das Tatfahrzeug nicht zugelassen gewesen.
Anschließend schilderte der Vorsitzende die eigentliche Tat sehr eindrücklich. Der Geschädigte Peter B. sei am frühen Morgen des Tattags zu seiner üblichen Joggingrunde aufgebrochen. Auf dem Kobitzscher Weg nahe Ullendorf, Ortsteil von Klipphausen, sei er von hinten mit dem Mercedes GLK bei einer Geschwindigkeit von etwa 33 Kilometern pro Stunde angefahren worden. Dabei geriet er zunächst auf die Motorhaube des Fahrzeugs und anschließend zu Boden. Bereits dabei wurden ihm massive Verletzungen zugefügt. Danach sei er noch einmal überfahren worden. Weitere Verletzungen und in der Konsequenz tödliche seien Peter B. hierbei zugefügt worden. Das Verletzungsbild habe klar ergeben, dass es sich nicht um einen Unfall sondern um einen bewusst herbeigeführten Mord gehandelt habe. Da Peter B. von hinten angefahren wurde, habe es sich um einen nicht erwartbaren Tathergang gehandelt. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei hiermit erfüllt.
Dazu käme mit Habgier ein zweites Mordmerkmal, das die Kammer für beide Angeklagte als erfüllt erachtete. Ramona B. habe an die Erbschaft kommen wollen, während sie Claus T. einen finanziellen Anteil versprochen habe. Zum Mitangeklagten führte der Vorsitzende aus, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt sei, dass er bereits vor dem 23. September 2024 im Wesentlichen in die Fahrzeugbeschaffung eingeweiht gewesen sei. Am Tattag habe er zudem für den Abtransport des Mercedes GLK gesorgt und dafür zunächst 15 000 Euro, dann noch einmal 5 000 Euro in bar von der Hauptangeklagten erhalten. Das Tatfahrzeug habe der Mitangeklagte einen Tag vor der Tat erworben und mit dem Transporter abtransportiert. Bei der Autowerkstatt Peers Garage habe er bereits vor der Tat ein Schadensfahrzeug mit Schadensbeschreibung angekündigt. Dort sei Claus T. nach dem Tatgeschehen gegen 8:55 Uhr eingetroffen. Soweit die Kernaussage der Urteilsbegründung.
Das Urteil: Kritik an Verfahrensbeteiligten
Vor der ausführlichen Begründung des Urteils ging der Vorsitzende auf Besonderheiten im Verfahren an sich ein. So sei durch einige Prozessbeteiligte die Wahrheitsfindung des Gerichts erschwert worden. Innerhalb und außerhalb des Saals seien Strafverstöße begangen worden. Dabei betonte der Vorsitzende, dass er sich hier ausdrücklich nicht auf die Geschmacklosigkeiten beziehe, die zeitweilig die Gesprächsführung untereinander bestimmt hätten. Dass es bei Gerichtsverhandlungen zuweilen hochemotional zugehe, liege in der Natur der Sache. Was er jedoch nicht tolerieren könne, seien die gezielten Versuche gewesen, das Gericht zu diskreditieren.
Müssten Recht und Anstand denn erst eingefordert werden, obwohl beides die Basis unseres Rechtsstaats seien, fragte der Vorsitzende in die Runde der Versammelten. Geltung haben sollte das jeweils bessere Argument, nicht derjenige mit der lautesten Stimme. Auch die Unschuldsvermutung der Angeklagten in der Öffentlichkeit sei eigentlich von Beginn der Hauptverhandlung an außer Kraft gesetzt gewesen, beispielsweise durch die Bezeichnung der Hauptangeklagten als „Killerwitwe“ in diversen Medien.
Der Nebenklagevertreter habe mit den Methoden der Affektheuristik insbesondere die Schöffen gegen die Berufsrichter beeinflussen wollen, während die Staatsanwältin mit Passivität agiert habe. Ihre Aussage, dass sie nur auf Antrag handeln würde, sei schlicht falsch, so der Vorsitzende. Im Gegenteil sei es ihre Aufgabe in der Hauptverhandlung, für einen störungsfreien Ablauf zu sorgen. Da sie dieser Aufgabe nicht nachgekommen sei, habe sich die vom Vorsitzenden so bezeichnete „verteidigende Nebenklage“ voll entfalten können. So habe der Nebenklagevertreter mehrere Beweisanträge zugunsten des Mitangeklagten gestellt, obwohl die Nebenkläger doch ein Interesse daran gehabt haben sollten, zu erfahren, weshalb ihr Bruder sterben musste.
Ob es den Nebenklägern nicht seltsam vorgekommen sei, dass der Mitangeklagte Mandant ihres Bruders gewesen sei, und dass dieser Umstand in der Verhandlung keine Rolle spielen sollte, fragte der Vorsitzende. Stattdessen sei die Hauptangeklagte vom ersten Verhandlungstag an als das Böse an sich charakterisiert worden. Hier habe sogar eine Art Überbietungswettbewerb stattgefunden. Jeglicher Hass habe sich über Ramona B. ergossen. Gefühle gegen den Mitangeklagten hätten da gar keinen Platz mehr gehabt.
Am Ende seines kritischen Rundumschlags fragte der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten, ob Peter B. denn nicht das Recht auf Aufklärung über Gründe und Umstände seines Todes habe. Schließlich wirkt die Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen über den Tod hinaus und gilt insbesondere für Mordopfer, die nicht mehr selbstbestimmt für sich einstehen können.
Das Urteil: Begründung
Also wollte der Vorsitzende zurück zur Ratio, als er begann, das Urteil seiner Kammer ausführlich zu begründen. Unter den rationalen Gesichtspunkten der ursprünglichen Annahme eines Unfalls mit Todesfolge, den darauf folgenden Ermittlungen sowie der Hauptverhandlung musste die weinende Witwe Ramona B. am Tatort als erste inszenierte Täuschung gegenüber der Polizei betrachtet werden. Die Ermittlungen hätten jedoch unter rationalen, nicht emotionalen Erwägungen stattgefunden, so der Vorsitzende Richter.
Die DNA-Spuren von beiden Angeklagten im Tatfahrzeug seien akribisch ermittelt worden und ließen vier Möglichkeiten der Interpretation zu: Entweder saß nur Ramona B. zur Tatzeit im Auto oder nur Claus T. Oder aber es saßen beide Angeklagte im Auto, wobei dann entweder sie oder er gefahren sei. Verbrechen kläre man am besten auf, wenn man den Tathergang aus Täterperspektive betrachte. So habe die Täterin oder der Täter damit rechnen müssen, dass selbst bei einem angenommenen Unfallgeschehen das mutmaßliche Unfallfahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben werden würde. Die oder der Angeklagte hätte zudem jederzeit damit rechnen müssen, dass der Halter des Fahrzeugs entdeckt wird. Zudem bestand beim Tathergang die Gefahr, dass das Fahrzeug fahruntüchtig wird und daher von einem Abschleppfahrzeug schnell vom Tatort entfernt werden müsste.
Darauf wollte der Vorsitzende später zurückkommen. Zunächst rekapitulierte er die persönlichen Verhältnisse von Ramona B., die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat relevant waren. Nachdem ihr im Jahr 2021 gekündigt worden sei und sie eine Ausgleichszahlung erhalten habe, habe Ramona B. nach einer neuen Arbeit gesucht. Allerdings seien ihre Gehaltsvorstellungen zu hoch gewesen. Um den Jahreswechsel 2021/2022 habe es eine abrupte Beziehungspause von ihrem damaligen Partner Rico G. gegeben. Auch Peter B. habe sich zu dieser Zeit von seiner langjährigen Partnerin getrennt.
Etwa im Januar 2022 habe die Beziehung zwischen Ramona B. und Peter B. begonnen. Zunächst sei alles sehr harmonisch gewesen. Es habe gemeinsame Aktivitäten gegeben. Peter B.s spürbare Lebensfreude habe sein Umfeld als positiv wahrgenommen. Bereits im März 2022 hätten sich beide verlobt; im September 2022 folgte die Hochzeit. Dabei sei das Finanzielle von Anfang an klar geregelt gewesen. Peter B. habe gewollt, dass Ramona B. finanziell abgesichert sei. Ein Testament habe zum damaligen Zeitpunkt noch keine Rolle gespielt. Peter B. habe alles Finanzielle zwar selbst bestimmt, doch Ramona B. habe Vollmachten über die Konten gehabt.
Bereits im Jahr darauf, also schon kurz nach der Hochzeit, verstärkt jedoch seit Beginn des Jahres 2024 habe es immer weniger gemeinsame Aktivitäten gegeben. Ernüchterung habe sich eingestellt. Ramona B. habe mit Peter B. nach außen nicht so viel darstellen können, wie sie gehofft habe. Freunde hätten sich distanziert. Zudem sei die Beziehung zwischen Peter B. und Ramona B.s älterem Sohn belastet gewesen. Peter B. habe sich seiner Frau gegenüber zuweilen in verletzender Sprache geäußert, während Ramona B. sich zunächst angepasst habe. Dass sich Freunde von Ramona B. abgewandt hätten, habe sie jedoch als negativ erlebt. Unzufriedenheit und Unstimmigkeiten in der Ehe hätten demnach zugenommen.
Zunächst habe Peter B. in seiner Funktion als Rechtsanwalt einige Mandate zu zivilrechtlichen Streitigkeiten übernommen. Bei einer dieser Verhandlungen sei auffällig gewesen, dass hauptsächlich Ramona B. als Mandantin gesprochen habe, nicht Peter B. als Anwalt. Die Zeugin B. habe ausgesagt, dass Ramona B. in der Kanzlei Verbesserungsvorschläge gemacht habe, was zu stärkeren Spannungen geführt habe. Peter B. soll immer öfter „genervt“ gewesen sein.
Schließlich habe Peter B. im Juni 2024 selbst ein neues Testament aufgesetzt, in dem er die Erbschaft am Fortbestand der Ehe festmachte. Seit etwa Juli 2024 habe sich Peter B. auch räumlich von seiner Frau getrennt. Vom Trennungswunsch habe Ramona B. gewusst und daher nach Möglichkeiten recherchiert, wie sie an das Erbe kommen und den Tod ihres Mannes nach einem Unfall aussehen lassen könnte. Während eines gemeinsamen Urlaubs mit den Nachbarn R. habe Ramona B. gesagt, dass eine Trennung für sie nicht in Betracht käme. Und die Zeugin T. habe bei einem Besuch kurz vor dem Tod Peter B.s eine Stimmung im Wohnhaus gespürt, wonach diese Beziehung nicht länger gut gehen könne. Eine Trennung sei für Ramona B. letztlich einem Statusverlust gleichgekommen. Das Finanzielle wäre ihr komplett weggebrochen. Daher habe Ramona B. spätestens im September 2024 beschlossen, ihren Mann Peter zu töten.
Die Einbindung des Mitangeklagten Claus T. sei in der Hauptverhandlung emotional aufgebauscht worden, so der Vorsitzende, daher versuche er es erneut rational. Das Geschehen rund um den Wasserschaden im Wohnhaus der Eheleute B., vor allem aber die emotional komplett konträren Darstellungen in der Hauptverhandlung, wer welchen Schaden bezahlt habe, sei für das Gericht durchaus nicht uninteressant gewesen. So habe Claus T. nach August 2023 keine Rechnungen mehr erhalten. Zudem betonte der Vorsitzende, dass das Haus Ramona B. gehört. Weshalb also hätte Peter B. verärgert darüber sein sollen, was mit den Zahlungen passiert sei?
Stattdessen scheint es so gewesen zu sein, so der Vorsitzende weiter, dass Claus T. immer mehr in die kriminellen Machenschaften von Ramona B. hineingeraten sei. Der Vorfall in Ortrand habe hier eine zentrale Rolle gespielt. Ramona B. habe ihrem Ex-Partner Rico G. vorsätzlich schaden wollen. Peter B., der sich eigentlich auf Insolvenzrecht spezialisiert habe, sei kein Strafverteidiger gewesen, habe dort jedoch die strafrechtliche Verteidigung für Claus T. übernommen. Allerdings ohne eine Rechnung gestellt zu haben. Das könne nur damit erklärt werden, dass sowohl Ramona B. als auch Claus T. falsche Angaben zum Vorfall gemacht hätten. Claus T. habe behauptet, er habe Ramona nur helfen wollen. Als Peter B. dahinter gekommen sei, dass Rico G. vorsätzlich geschadet werden sollte, sei es zum Streit zwischen ihm und Claus T. gekommen, da Peter B. mit den Machenschaften seiner Frau nichts zu tun haben wollte.
Am zweiten Tag der Vernahme der Zeugin B. in der Hauptverhandlung sei es nun zu einer bewussten Falschaussage aufgrund von Einschüchterung gekommen. Am ersten Tag habe ihre Aussage „da kam Herr T. rein“ (gemeint war: in die Kanzlei B.) genügt, um direkt zu Geschrei von Prozessbeteiligten zu führen. Mehrere Strafanzeigen und Einschüchterungen habe es daraufhin gegeben. Am zweiten Tag erschien die Zeugin, noch sichtbar beeindruckt von den Ereignissen zuvor, mit beigeordnetem Anwalt. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Gericht bereits ein Schreiben von ihr vorgelegen, in der sie die Kanzleiszene völlig anders geschildert habe. Hier, so der Vorsitzende, seien die Einschüchterungen aufgegangen, insgesamt jedoch nicht.
Eine weitere Schlüsselerzählung, vor allem im späteren Verlauf der Hauptverhandlung, war der vom Mitangeklagten behauptete Vorwand von Ramona B., weshalb er das Tatfahrzeug beschaffen sollte: die Geschichte rund um die behauptete Treibjagd von Wildschweinen, um vermeintlich einer Freundin zu helfen, die wegen der grassierenden Afrikanischen Schweinepest Sorge um ihren Schweinemastbetrieb gehabt habe. Claus T. habe hier mehrere unterschiedliche Versionen präsentiert, wie die behauptete Schweinejagd habe ablaufen sollen. Zunächst war von einem Hochstand die Rede. Dann wiederum sollten die Schweine mit dem Mercedes GLK gejagt und getötet werden.
Nach der Tat habe Claus T. den Mercedes GLK zu Peers Garage nach Dresden-Bühlau gefahren. Nach Eintreffen der Polizei habe er dem Eigentümer der Autowerkstatt gesagt, dass er damit nichts zu tun habe. Was sei hier wohl mit „damit“ gemeint gewesen? Bei dem vorherigen Telefonat von Claus T. mit dem Polizeihauptkommissar am Altmarkt sei es unerheblich gewesen, ob hier bereits von einem Tötungsdelikt die Rede gewesen sei oder nicht. Interessanter sei die Tatsache gewesen, so der Vorsitzende, dass der Polizeibeamte lediglich erwähnen musste, dass das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben werden würde, sollte er den Standort nicht preisgeben. Was er dann sofort getan habe.
In der Konsequenz aller Indizien und Aussagen war das Gericht davon überzeugt, dass dem Mitangeklagten bereits bei der ersten Vernahme bei Peers Garage klar gewesen sein musste, dass Peter B. tot sei. Der Vorsitzende konstatierte Claus T. jedoch auch hier den gleichen Variantenreichtum, der bereits bei der Wildschweingeschichte vorgebracht worden sei. Vergesslichkeit eines älteren Menschen hin oder her: Wer die Wahrheit aussagen würde, müsste sich eine erfundene Ursprungserzählung nicht merken und käme nicht mit davon völlig konträren Geschichten daher.
Auch die Erzählung von Claus T. als leicht zu beeinflussendem, unschuldigem Opfer habe der Mitangeklagte selbst durch seine eigenen Einlassungen ad absurdum geführt. So habe er beispielsweise ausgesagt, dass, wenn er vom Streit zwischen den Eheleuten B. gewusst habe, er sich mit beiden an einen Tisch gesetzt hätte, um zwischen ihnen vermitteln zu können. Der Vorsitzende fand daran interessant, dass sich Claus T. dazu offenbar in der Lage sah.
Ebenso planvoll habe die Beschaffung der beiden Fahrzeuge stattgefunden. Dass der Mitangeklagte bei der Terminabsprache bei Peers Garage gesagt habe, dass er mit einem Transporter käme, da der Mercedes GLK nicht angemeldet sei, sei ungewöhnlich gewesen. Ebenso, dass Claus T. die Fahrzeuge unter seinem eigenen Namen gekauft beziehungsweise gemietet habe und darüber hinaus nach einer Seilwinde gefragt habe. All das sei jedoch erklärlich, wenn man die Sache wiederum aus Tätersicht betrachten würde. Schließlich könne niemand voraussagen, wie schwerwiegend der Schaden nach einer so geplanten Tat sein würde. Bei einem Totalschaden hätte eine Seilwinde brauchbar sein können.
Dass auch Ramona B. nach einem Abschleppwagen gesucht hat, habe die Datenauswertung ihres Laptops und der dortigen Suchanfragen ergeben. Bei einem Händler sei sie zwar nie gewesen, zudem sei ihr Name nie erwähnt worden. Allerdings habe Claus T. bei der Anmietung des Abschleppwagens mehr als einmal gesagt, dass er zur Absprache mit „seiner Frau“ telefonieren müsse. Auch zum Übergabeort an der Helmmühle nahe Ullendorf hätten beide Angeklagte am 25. September 2024 recherchiert. Zudem gäbe es vor einer geplanten Straftat nichts dümmeres, wie es der Vorsitzende ausdrückte, als wenn das Einsatzfahrzeug vor seiner Nutzung nicht vollgetankt sei. Und genau das habe der Mitangeklagte während der Probefahrt und sogar auf eigene Kosten veranlasst.
Schließlich kam der Vorsitzende noch einmal konkret auf den Tattag, den 27. September 2024, zu sprechen. Kurz nach 6:00 Uhr morgens sei Ramona B. auf einem Fahrrad von einer Überwachungskamera erfasst worden. Sie sei zwar nicht eindeutig zu erkennen gewesen, doch im Gesamtzusammenhang aller weiteren Indizien und Beweise sei davon auszugehen. Circa 6:24 Uhr sei die Hauptangeklagte am Übergabeort angekommen; wenig später habe der Mitangeklagte sein Mobiltelefon ausgeschaltet. Dass er Ramona B. die Automatik des Fahrzeugs noch erklärt habe, hielt der Vorsitzende nicht für plausibel. Immerhin habe die Hauptangeklagte ausdrücklich ein Automatikfahrzeug verlangt. Weshalb habe er ihr das erklären sollen? Bei dieser Behauptung ging es möglicherweise darum, die eigenen Spuren im Fahrzeug zu erklären, wobei die im Fall von Claus T. bereits beim Autokauf in das Fahrzeug gekommen sein konnten beziehungsweise nach der Tat, als er den Mercedes GLK auf den Transporter fuhr beziehungsweise bei Peers Garage, als er den Mercedes GLK vom Transporter herunter fuhr. Vielleicht hat Ramona B. aber auch tatsächlich vorgegeben, sich mit der Automatik nicht auszukennen, dass er es ihr kurz erklären möge.
Andererseits habe wiederum Ramona B. gewusst, wann Peter B. morgens zum Joggen aufbricht. Und beim Transporter habe logischerweise jemand bleiben müssen, um im Falle eines Totalschadens am Tatfahrzeug eingreifen zu können. Aus dieser Annahme konstruierte ein Medienvertreter in seinem späteren Bericht eine mögliche Schwachstelle der Argumentation des Vorsitzenden, denn wie hätte Claus T. erreicht werden sollen, wenn bei der Tötung das Fahrzeug fahruntüchtig geworden wäre, wenn Ramona B. kein Handy dabei und Claus T. seines ausgestellt haben sollte? Da der Vorsitzende für die Begründung hier selbst hätte spekulieren müssen, was in einer gerichtlichen Begründung fehl am Platz scheint, möchte ich nachfolgend zwei denkbare Thesen in den Raum stellen:
These 1: Beide Angeklagte könnten Zweithandys, Walkie-Talkies oder etwas ähnliches dabei gehabt haben, die nicht hätten geortet werden können oder eine andere digitale Spur hinterlassen hätten. Bei einer Distanz von etwa einem Kilometer vom Tatort zum Stellplatz des Transporters wäre die Verständigung so möglich gewesen.
These 2: Ramona B. hätte Claus T. sagen können, dass sie zu einer bestimmten Uhrzeit spätestens zurück sein wollte. Wenn sie dann nicht da gewesen sei, hätte er mit dem Transporter in Richtung Ullendorf fahren sollen, um den Unfallwagen mit der Seilwinde auf den Transporter zu laden.
Sollte eine von beiden Thesen realistisch sein (eher noch die erste), hätten beide Angeklagte das jedoch nicht zugeben oder in die Hauptverhandlung einführen können, weil sie sich dann selbst der Mitwisserschaft und Mittäterschaft hätten bezichtigen müssen.
In jedem Fall habe der Mercedes GLK so schnell wie möglich vom Tatort verschwinden müssen. Die vom Mitangeklagten relativ spät in die Hauptverhandlung eingeführte Sicht auf die Schweinemastanlage habe es jedenfalls nicht gebraucht, wenn die Jagd zuvor bereits bekannt gewesen sei, so die Argumentation des Vorsitzenden. Nicht erklärlich sei jedenfalls, weshalb Claus T. bei seiner Fahrt zu Peers Garage zweimal eine Viertelstunde lang angehalten habe, um sich, wie von ihm behauptet, die Schweinemastanlage am Wegesrand anzuschauen, wenn das Fahrzeug doch so schnell wie möglich fortgebracht werden sollte. Daher sei das Gericht davon überzeugt gewesen, dass die Schweinemastanlage präsentiert worden sei, um erklären zu können, dass der Mitangeklagte die von ihm behauptete Schweinejagdgeschichte tatsächlich geglaubt habe.
Zum Tod von Peter B. wiederum sei aus Sicht des Vorsitzenden jedenfalls viel zu wenig gesprochen worden. Daher schilderte er noch einmal den möglichen Tathergang mit der plausiblen Chronologie und den massiven Verletzungen, die der Geschädigte zu erleiden hatte, wie es bereits der Gerichtsmediziner eindrücklich in die Hauptverhandlung eingeführt hatte.
Eindrücklich sei es sehr wahrscheinlich auch auf die Hauptangeklagte gewesen, denn es sei eine Sache, einen Mord zu planen; eine völlig andere, ihn tatsächlich auszuführen. Denn das, so der Vorsitzende, löse massiven Stress aus und sei für die Täterin oder den Täter in der Regel ebenfalls eine traumatische Erfahrung. Vor allem die Zeit unmittelbar nach einer Tat sei extrem stressig, weshalb Wortäußerungen unmittelbar nach einer Tat eine besondere Bedeutung beizumessen seien. Im Falle von Ramona B. sei das ihre Aussage gegenüber einer Polizeibeamtin gewesen, als sie sich folgendermaßen äußerte: „Ich war das nicht; ich bin Fahrrad gefahren.“ Claus T. wiederum habe zu Peer R. gesagt, bevor er auf dessen Werkstatthof bei der Polizei seine erste Aussage machte: „Ihr habt damit nichts zu tun.“
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung konstatierte der Vorsitzende, dass in Tötungsabsicht gehandelt wurde und dass beide Angeklagte ihren Tatbeitrag geleistet hätten. Dabei habe die Hauptangeklagte die Tötung veranlasst, während der Mitangeklagte der Mittäterschaft schuldig sei, da er durch die Fahrzeugbeschaffungen die Tat ermöglicht und auch danach noch einen erheblichen Beitrag geleistet habe. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei durch die Tat an sich verwirklicht. Peter B. sei ahnungslos gewesen und habe die Tat nicht kommen sehen, da er von hinten angefahren wurde. Auch das Mordmerkmal der Habgier sei verwirklicht und zwar bei beiden Angeklagten – um den Preis eines Menschenlebens.
Darüber hinaus hätten sich beide Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht, womit sie sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hätten. Die Einziehung der Fahrerlaubnis auf fünf Jahre sei daher anzuordnen. Im Übrigen sei das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht erfüllt, da Peter B. nicht sehr lange zu leiden gehabt habe. Die Tötungsart an sich käme der Grausamkeit jedoch sehr nahe. So käme für das Gericht nur eine lebenslange Freiheitsstrafe für beide Angeklagte in Betracht, aufgrund des planvollen Vorgehens und der heimtückischen Durchführung bei der Hauptangeklagten zudem die besondere Schwere der Schuld. Die Hilfsbeweisanträge von Ramona B., die sie in ihrem letzten Wort gestellt hatte, seien weitestgehend keine Beweisanträge gewesen und daher abzulehnen. Der Kostenentscheid zum Verfahren ergehe durch Gesetz. Die Haftbefehle gegen beide Angeklagte blieben aufrechterhalten.
Am Ende seiner 134 Minuten langen Urteilsbegründung seiner Kammer schien dem Vorsitzenden eine Sache noch besonders wichtig gewesen zu sein, als er sagte, dass die allzu stereotype und überzeichnete Darstellung der Angeklagten sowohl im Verhandlungssaal als auch später in den Medien als das personifizierte Böse auf der einen Seite, das willfährige Werkzeug auf der anderen durch nichts zu rechtfertigen gewesen seien. Für beide seien diese Bilder unzutreffend, jedoch entsprechend forciert worden. Das habe während der Verhandlung zu unnötiger Emotionalität und zu stark verzerrter medialer Begleitung geführt, was der getötete Peter B. nicht verdient habe.
© Dominik Alexander / 2026