Hinweis: Der folgende Text gibt den Ablauf der öffentlichen Hauptverhandlung sowie der Urteilsverkündung in zusammenfassender und subjektiver Form aus Sicht des Autors wieder. Er beruht ausschließlich auf dem, was im Gerichtssaal öffentlich verhandelt, geäußert und verkündet wurde, sowie auf den persönlichen Eindrücken des Autors als Prozessbeobachter. Gedankliche Einordnungen, Fragen und Hypothesen sind ausdrücklich als solche zu verstehen und stellen keine Tatsachenbehauptungen dar. Soweit im Beitrag auf Schuldfeststellungen Bezug genommen wird, erfolgt dies ausschließlich im Zusammenhang mit dem vom Landgericht Dresden verkündeten Urteil. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Aktualisierung vom 18. September 2026: Der Beitrag wurde redaktionell überarbeitet. Maßgeblich ist ausschließlich die vorliegende Fassung.
Am sechsten Verhandlungstag im Verfahren um den Drogentod des Jugendlichen Flo am Landgericht Dresden sprach der Vorsitzende Richter das Urteil seiner Kammer. Mit vier Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe für Anton B. bewegte sich das Gericht etwa im Mittel der jeweils beantragten Strafen von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung. Verurteilt wurde Anton B. wegen der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen mit Todesfolge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nachdem an den vorangegangenen Verhandlungstagen im Verfahren um den Drogentod des Jugendlichen Flo am Landgericht Dresden der Zuschauerraum rar besetzt war und auch Pressevertreter nicht mehr anwesend waren, wohnten sie der Urteilsverkündung wieder bei. Man kann sich das mangelnde Medieninteresse zynisch erklären: Ein toter Jugendlicher, der zudem noch an einem Drogencocktail verstorben ist, zieht in der Öffentlichkeit eben nicht so sehr wie Sex, Crime and Money. Die Biografien der Prozessbeteiligten sind noch nicht so lang, als dass man aus ihnen plakative Überschriften mit zur Wahrheitsfindung irrelevanten Geschichten generieren könnte.
Bei diesem Verfahren ging es stattdessen um Jugendliche, die von der Lebenswirklichkeit, den damit verbundenen Ängsten, aber auch der Flut an Möglichkeiten und der Gegenwelt in den digitalen Netzwerken schier überfordert sind. Mit allem, was da tagtäglich auf sie einstürzt, können sie nicht mehr Schritt halten, und deshalb versuchen sie dem mit Drogen aller Art zu entkommen. Sie chillen und gleiten in Rauschzustände, in denen die Denkräume erweitert sind, aber das Denken selbst ganz weit weg ist. Alles scheint plötzlich leicht, regellos und unbeschränkt. Vergangenes und künftiges gibt es in diesen Momenten nicht mehr. Nur das Hier und Jetzt zählen.
Man kann nun sagen: Es genügt doch, wenn von Anklage und Urteil berichtet wird. Bei einigen Verfahren kann das zum Schutz der Privatsphäre sogar angeraten sein. Schließlich gehört zur mündlichen Urteilsbegründung des Vorsitzenden dazu, dass er alle relevanten Tatumstände, Beweismittel und zutage beförderte mögliche Tatgründe noch einmal zusammenfasst und so mit einem plausibel rekonstruierten Bild das Verfahren beendet. Allerdings eben ausschließlich aus Sicht der Kammer. Ein eigenes Urteil oder wenigstens die Einordnung dessen in den Gesamtzusammenhang aller Verhandlungstage dürfen sich die Medienvertreter dann nicht erlauben. Wer als Journalist obendrein lediglich dem Termin der Urteilsverkündung beiwohnt und sich auf dieser Grundlage erlaubt, das Urteil zu kritisieren, delegitimiert den Rechtsstaat, indem er vorgibt, ausschließlich aufgrund des Aussehens des Angeklagten und der Zusammenfassung des Gerichts zu einem völlig anderen Ergebnis gekommen zu sein.
Was guter Journalismus leisten muss
Zu guter journalistischer Arbeit gehört es daher, ein Gerichtsverfahren in Gänze zu betrachten, um nicht nur die vermeintlichen Höhepunkte zu erleben und daraus einen möglichst zugespitzten Text mit reißerischer Überschrift so schnell wie möglich in die Welt zu blasen. Die interessierten Leserinnen und Leser sollten sich nicht nur über den nächsten Verbrecher freuen dürfen, der nun hinter Schloss und Riegel gebracht werden kann. Sondern sie sollen auch verstehen, wie es zu einer Tat kommen konnte, welchen Anteil daran jeder Einzelne von uns allen womöglich hatte und was wir als Gesellschaft daraus lernen müssen, damit sich ähnliche Fälle künftig vielleicht vermeiden lassen.
Ich selbst schreibe diese Berichte primär nicht als Journalist, denn ich bin kein Journalist, will auch keiner sein. Dafür berühren mich die einzelnen Fälle, die ich als Zuschauer begleite, zu sehr. Stattdessen schreibe ich diese Berichte als Autor und Philosoph. Während der laufenden Hauptverhandlung notiere ich mir nicht nur, was gesagt wird. Ich beobachte auch all das, was nebenher geschieht, erkenne Gesichtsausdrücke, Kleidung, Bewegungen, Blicke. In meine Berichte lasse ich zuweilen auch das einfließen, verknüpfe zuweilen Facetten, mache mir selbst ein Bild, bilde mir eine eigene Meinung, stelle die jedoch nicht plakativ aus. Sondern versehe gerade diese Berichte vor dem eigentlichen Urteilsspruch mit einem Passwort, das nur ich kenne. Denn ich will Beobachter bleiben und niemand sein, der mit seinen detaillierten Berichten künftige Zeugen und damit das Verfahren an sich beeinflusst. Die verborgenen Texte dienen lediglich meiner eigenen internen Verarbeitung und Auseinandersetzung mit dem zuvor Gehörten und Gesehenen.
Worum es mir bei all dem vor allem geht, sind die Opfer der angeklagten Taten. Oft spielen sie gar keine Rolle mehr, denn sie selbst können sich nicht mehr äußern, können nicht mehr präsent sein, können ihre Geschichte nicht mehr erzählen. Genau das versuche ich hier auf hoffentlich würdevolle und angemessen reflektierte Art. Zuweilen können auch Angeklagte und Geschädigte gleichermaßen Opfer sein. Darum geht es mir ebenso: Um Einordnung, um die punktuelle Diskussion gesellschaftlicher Missstände, um eine rechtsphilosophische Auslegung der Welt, in der wir leben. Manchmal um Deutung der Umstände, die zu einer angeklagten Tat geführt haben könnten. Meist immer um Denkanstöße, wie jeder Einzelne auf der Grundlage der hier besprochenen Fälle zum besseren Funktionieren unserer Gesellschaft beitragen kann.
Das Urteil zum Drogentod eines Jugendlichen
Zu Beginn der Urteilsverkündung stellte der Vorsitzende Richter im Tenor fest, dass Anton B. schuldig sei der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen mit Todesfolge und daher zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt wird. Im Nachgang ließ sein Verteidiger noch offen, ob sein Mandant Revision gegen das Urteil einlegen will. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
Zur Begründung des Urteils seiner Kammer führte der Vorsitzende aus, dass zunächst die ersten sechs Punkte der Anklage fallengelassen wurden. Das entsprach auch dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Hier war dem Angeklagten ursprünglich gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen vorgeworfen worden. Davon habe das Gericht Abstand genommen, da der Angeklagte glaubhaft vorgetragen habe, viele Betäubungsmittel selbst konsumiert zu haben und der Weiterverkauf daher weitestgehend dazu diente, sich auch künftig Betäubungsmittel für den Eigenbedarf leisten zu können. Gewinnstreben habe also nach Sicht der Kammer keine Rolle gespielt.
Somit habe sich das Gericht auf die verbliebenen zwei Anklagepunkte, also das Kerngeschehen, konzentrieren können. Dabei sei es um zwei Fälle der Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen gegangen, beim zweiten Fall mit Todesfolge.
Nun habe der Angeklagte zwar bereits vor dem Jahr 2025 Betäubungsmittel verkauft. Der hohe Eigenkonsum könne ihm jedoch zugute gehalten werden. Ebenso wie die Tatsache, dass er zum angeklagten Tatzeitpunkt gerade erst 21 Jahre alt geworden war. Dass Anton B. die Betäubungsmittel selbst streckte, mag, positiv ausgelegt, für ihn sprechen, dass er so seine Konsumenten schützen wollte. Andererseits diente das Strecken selbstverständlich auch der Gewinnmaximierung. Wohl keinem Dealer kann wohl daran gelegen sein, dass seine Abnehmer an den Betäubungsmitteln sterben. Allerdings nimmt er stets billigend in Kauf, dass sie von den Drogen abhängig und so zu treuen Kunden werden.
Was Anton B. an Betäubungsmitteln im Angebot hatte, sei nun eine ganze Palette quer durch den Betäubungsmittelgarten gewesen. Von Crystal Meth über Ketamin und diversen Tabletten hin zu Pilzen sei alles dabei gewesen. Obwohl der Angeklagte ausgesagt hatte, dass er nicht gewusst habe, dass Flo erst 16 Jahre alt war, sei die Kammer davon überzeugt gewesen, dass Anton B. von der Minderjährigkeit des Verstorbenen wusste. Sein Aussehen, nachgewiesen durch das Foto eines Zeugen, und die Selbstaussage von Flo mit der entsprechenden Zeugenaussage, habe für das Gericht daran keinen Zweifel gelassen. Schließlich habe der Angeklagte gewusst, dass Flo am 18. Oktober 2025 bereits andere Betäubungsmittel konsumiert hatte, da er selbst dabei gewesen sei und sie ihm kurz zuvor verkauft habe. Die künftige Mischeinnahme, vor der Anton B. ihn zuvor noch gewarnt habe, habe er vorhersehen oder wenigstens ahnen müssen. Dennoch habe er ihm auch noch den für den Jugendlichen bisher völlig unbekannten und ungleich gefährlicheren Stoff Isotonitazepyn verkauft. Somit hätten sich, so der Vorsitzende, die Anklagepunkte Sieben und Acht bestätigt.
Zur näheren Begründung des Urteils
Für den zentralen Tatvorwurf sei nun der Chatverlauf zwischen Flo und Anton B. essentiell und detailliert nachverfolgbar gewesen. Die Grundstimmung sei von Eskapismus geprägt gewesen. Statt Probleme anzugehen, ginge man ihnen aus dem Weg. Und so habe Flo für den 18. Oktober 2025 „was stärkeres“ haben wollen. Zu Hause habe er gegen Mittag noch mit Freunden Cannabis geraucht und gechillt, als Anton B. ihm im Chat geschrieben habe, dass er jetzt „was stärkeres“ hat. Der Stoff sei Flo unbekannt gewesen, und seine Freunde hätten ihm abgeraten. Anton B. habe es jedoch selbst bereits konsumiert und Flo schließlich kommunikativ davon überzeugt, es selbst einmal zu probieren.
Weshalb genau Anton B. den 16-jährigen Flo dazu überredet, ihn sogar unter Druck gesetzt haben soll, ihm das Isotonitazepyn abzukaufen, war während der Hauptverhandlung nicht völlig klar geworden. Der Tod des Jugendlichen lag jedenfalls weder im Interesse des Angeklagten noch wollte Flo sterben. Im Gegenteil ging es Anton B. wohl vordergründig darum, seine eigene Drogensucht zu finanzieren. Als damals noch neuer, relativ unbekannter Stoff wird das Isotonitazepyn teurer als andere Stoffe gewesen sein. Auch Anton B. könnte nun unter dem Druck gestanden haben, es schnell weiterverkaufen zu müssen. Daher wohl der „Probierpreis“ von zwanzig Euro, den er von Flo für den neuen Stoff haben wollte. Dieser habe wiederum mehrfach betont, dass er „keinen Bock habe zu sterben“, sondern sich nur „wegballern“ wollte.
Dennoch zeichnete sich während der Beweisaufnahme, insbesondere auf der Grundlage der Zeugenaussagen, ein ambivalentes Bild von Flo. Scheinbar war er hin- und hergerissen zwischen dem Drang, sich geistig zu betäuben, einen Kick zu spüren, den er im wahren Leben vermisste. Andererseits soll er gegenüber seiner Mutter an diesem Abend besonders anhänglich und liebevoll zugewandt gewesen sein. Einerseits habe er ab und zu über Selbstmord gesprochen, doch bei seinen Freunden sei das so angekommen, als habe er darüber nur gescherzt. Dem Angeklagten gegenüber habe Flo mehrere Male geäußert, dass er nicht sterben wolle. Daher habe er zunächst das Isotonitazepyn nicht mehr haben wollen. Worauf Anton B. ihm jedoch versichert habe: „Du musst es noch strecken; dann kannst du daran nicht verrecken.“ Darüber hinaus habe er Flo jedoch auch vor einem Mischkonsum gewarnt. Dennoch habe Anton B. ihm gegen 17:00 Uhr im Chat noch zusätzlich Crystal angeboten, das er ihm etwa eine Stunde später am Dresdner Hauptbahnhof verkauft habe.
Nachdem beide nach dem Geschäftsabschluss noch gemeinsam eine Line Crystal konsumiert hatten, habe der Angeklagte davon ausgehen müssen, dass Flo später auch das Isotonitazepyn noch konsumieren wollte. Dass er tatsächlich davon ausging, habe wiederum der Chat bewiesen, in dem Anton B. tags darauf gefragt habe, wie Flo das Opiat, also das Isotonitazepyn, gefallen habe. Zuvor hatten beide bis kurz nach Mitternacht noch hin und wieder in Kontakt gestanden, teilweise schriftlich über den Chat, doch auch fernmündlich. Was bei den Telefonaten gesprochen worden sei, habe man jedoch nicht herausfinden können.
Klar sei lediglich, dass Anton B. nach 23:00 Uhr noch mit Flo telefoniert habe. Kurz nach Mitternacht habe Flo wiederum Anton B. noch einmal angeschrieben. Dazwischen habe Flo noch eine Line Crystal konsumiert, habe sich dann übergeben, als er, von einem oder zwei Freunden gestützt, ins Haus gegangen sei. Dann sei er zu seiner Mutter gegangen, die ihn in sein Zimmer geschickt habe. Ein paar Freunde hätten ihn da noch spielend am Computer gesehen. Irgendwann sei er so müde gewesen, dass er sich schlafen gelegt habe. Die Freunde seien in seiner Nähe gewesen, als Flo schließlich ungewöhnliche Atemgeräusche gemacht habe, die jedoch nicht eindeutig oder übereinstimmend präzise beschrieben werden konnten. Hier hatte wahrscheinlich der Umstand, dass alle Freunde entweder unter dem Einfluss von Cannabis oder Alkohol standen, ursächlich damit zu tun, dass Flos Atemgeräusche nicht als lebensbedrohend wahrgenommen wurden.
Flos Mutter habe die Freunde schließlich weggeschickt und erst am nächsten Morgen gegen 8:00 Uhr wieder nach ihrem Sohn geschaut und aufgrund seines Zustands sofort mit Reanimationsmaßnahmen begonnen. Flo kam schließlich noch ins Krankenhaus, wo die Ärzte alles versucht haben, um sein Leben zu retten. Dennoch habe der Sauerstoffmangel am Gehirn bereits zu irreversiblen Schädigungen geführt. Am Ende sei Flo am 24. Oktober 2025 an Multiorganversagen verstorben.
Die Umstände, die letztlich zum Tod von Flo geführt haben, konnten Anton B. nicht angelastet werden. Am Ende blieb jedoch die gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen. Die Schilderung der Rechtsmedizinerin ließ eher darauf schließen, dass der komplexe Drogencocktail todesursächlich gewesen sei und nicht das alleinige Wirken von Isotonitazepyn. Dass Anton B. dem Jugendlichen den Stoff tatsächlich verkauft hat, stand jedoch außer Frage. Bei der Schuld- und Strafzumessung sei die bloße Mitwirkung des Stoffes zum Tod ausreichend. Schließlich habe für den Angeklagten im Vordergrund gestanden, Flo als Käufer des neuen Stoffes zu gewinnen. Daher habe er Druck aufgebaut, als Flo sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob er das Isotonitazepyn wirklich kaufen will.
Bei der Strafzumessung habe eine Rolle gespielt, dass Anton B. bereits einschlägig vorbestraft gewesen sei, aus dem „Schuss vor den Bug“, wie es der Vorsitzende ausdrückte, in Form von Auflagen, allerdings wohl nichts gelernt habe. Auch ein Erziehungsheim hielt er nicht für angebracht. Zumal der Angeklagte während der laufenden Hauptverhandlung mehrfach betont habe, mit Drogen abschließen zu wollen und seinen Konsum bereits stark eingeschränkt habe. Vier Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe seien daher gemäß des Urteils der Kammer tat- und schuldangemessen.
Darüber hinaus steht zu wünschen, dass Flos Freunde ihre Schlüsse aus dieser schlimmen Erfahrung ziehen. Beispielsweise sucht das Deutsche Rote Kreuz stets Nachwuchskräfte als ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. Vielleicht kann sich der eine oder die andere Jugendliche sogar einen beruflichen Weg im Rettungsdienst vorstellen.
© Dominik Alexander / 2026